Art. 1 Bezeichnung
Es ist das „STADTVIERTELKOMITEE WOLKENSTEINSTRASSE UND UMGEBUNG”, Kurzform „STADTVIERTELKOMITEE WOLKENSTEIN“, mit Rechtssitz in Meran, Walther-von-der-Vogelweide-Straße Nr. 20 gegründet.
Art. 2 Ziele
Angesichts der Tatsache, dass das Stadtviertel ein Wohngebiet ist, verfolgt das Komitee das Ziel, die Lebensqualität des Stadtviertels und die Lebensbedingungen der hier wohnenden und arbeitenden Personen zu verbessern.
Es können auch Initiativen auf solidarischer Basis durchgeführt werden, um Menschen in Armut oder Not zu unterstützen.
Das Komitee stellt sich als Gesprächspartner gegenüber der Gemeindeverwaltung zur Verfügung, indem es Anregungen, Bedürfnisse und Probleme des Stadtviertels vorbringt, um Lösungen für alle Bewohner zu finden.
Art. 3 Gebietsabgrenzung
Das Gebiet des Stadtviertels ergibt sich durch folgende Straßen:
Alessandro-Manzoni-Straße
Enrico-Toti-Straße
Francesco-Petrarca-Straße (Abschnitt Rätiabrücke bis Kreuzung Piavestraße)
Friedrich-Schiller-Straße
Giacomo-Leopardi-Straße
Texelstraße
Oswald-von-Wolkenstein-Straße
Piavestraße (rechte Seite, Abschnitt Theaterbrücke bis Kreuzung Tennisstraße)
Tennisstraße
Ugo-Foscolo-Straße
Walther-von-der-Vogelweide-Straße mit dem Josef-Leitgeb-Weg und dem Josef-Weingartner-Weg.
Die oben angeführte Gebietsabgrenzung kann geändert werden.
Das Gebiet des Stadtviertels ist im beigefügten Plan ausgewiesen.
Art. 4 Finanzierungen und Bilanz
Das Komitee ist nicht gewinnorientiert. Die Finanzmittel bestehen aus eventuellen Beiträgen von Körperschaften, Vereinigungen und Privaten.
Die Finanzierungen an das Komitee dienen der Deckung der Ausgaben für dessen Führung und für didaktische, freizeitorientierte und kulturelle Tätigkeiten.
Die Bilanz des Komitees wird auf Jahresbasis erstellt: das Haushaltsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein, die Genehmigung erfolgt innerhalb des 30. April des Folgejahres.
Bei Auflösung des Stadtviertelkomitees werden die Geldmittel gemäß Entscheidung des Stadtviertelrats und auf jeden Fall für wohltätige Zwecke verwendet.
Art. 5 Organe
Die Organe des Komitees sind:
Die Vollversammlung des Stadtviertels
Der Stadtviertelrat
Der Präsident / Die Präsidentin
Der Ausschuss
Der Vizepräsident / Die Vizepräsidentin
Der Schriftführer / Die Schriftführerin
Der Kassier / Die Kassierin
Die Ämter sind ehrenamtlich.
Art. 6 Vollversammlung des Stadtviertels
Souveränes Organ des Komitees ist die Vollversammlung.
Diese wird mindestens mit fünf Tagen Vorankündigung einberufenund mittels Informationsblätter sowie Veröffentlichung an den Anschlagtafeln des Komitees mitgeteilt.
Die Aufgaben der Vollversammlung sind:
In ordentlicher Einberufung den Jahresbericht des Präsidenten besprechen, Themen von allgemeinem Interesse behandeln und alle vier Jahre die Mitglieder des Stadtviertelrats gemäß der in Artikel 8 vorgesehenen Vorgangsweise wählen.
In außerordentlicher Einberufung spezifische und dringende Angelegenheiten besprechen und darüber abstimmen.
Art. 7 Der Stadtviertelrat
Der Stadtviertelrat setzt sich aus mindestens 7 (sieben) bis höchstens 13 (dreizehn) Mitgliedern zusammen.
Er wählt aus den eigenen Reihen mit relativer Mehrheit den Präsidenten; bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl zwischen den zwei meistgewählten Kandidaten.
Die Amtsdauer des Stadtviertelrats beträgt vier Jahre, diese kann vom Stadtviertelrat um ein Jahr verlängert werden, und die Mitglieder können wiedergewählt werden.
Art. 8 Wahl des Stadtviertelrats
Die Wahl des Stadtviertelrats erfolgt in allgemeinen Wahlen auf einer einzigen Liste in geheimer Abstimmung.
Der Wahlsitz bleibt mindestens sechs Stunden bis höchstens zwölf Stunden an einem Tag geöffnet.
Die Stimmzähler werden vom scheidenden Stadtviertelrat ernannt. Die scheidenden Ratsmitglieder und die Kandidaten der Wahl des neuen Stadtviertelrats dürfen nicht Stimmzähler sein.
Aktives und passives Wahlrecht hat, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und:
im Stadtviertel ansässig ist oder
Inhaber einer Wirtschaftstätigkeit im Stadtviertel ist.
Wer ein auf Wahlen beruhendes politisches Mandat innehat, inbegriffen die Berufung von außen, ist vom passiven Wahlrecht ausgeschlossen.
Art. 9 Aufgaben des Stadtviertelrats
Der Stadtviertelrat tritt immer dann zusammen, wenn es der Präsident für notwendig erachtet oder wenn es ein Drittel der Ratsmitglieder verlangt.
Aufgaben des Stadtviertelrats:
Beschlüsse, die Probleme des Stadtviertels betreffen, fassen. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst: bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten oder seines Stellvertreters, falls der Präsident fehlt, doppelt. Der Stadtviertelrat ist nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte plus einem der gewählten oder kooptierten Mitglieder beschlussfähig. Der Präsident oder sein Stellvertreter müssen bei der Beschlussfassung immer anwesend sein, ansonsten ist der Beschluss ungültig.
Das Datum der ordentlichen und außerordentlichen Vollversammlungen festlegen.
Die Tätigkeit des Komitees planen.
Initiativen in Bezug auf die in Artikel 2 genannten Zielsetzungen ergreifen.
Eventuell erforderliche Disziplinarmaßnahmen gegen Ratsmitglieder ergreifen.
Den Präsidenten, die Amtsinhaber und Ausschussmitglieder wählen.
Art. 10 Ausscheiden von Ratsmitgliedern, vorzeitiger Verfall des Stadtviertelrats
Die Ratsmitglieder scheiden in folgenden Fällen aus:
Rücktritt.
Grobe Verfehlungen.
Ausschluss mit Beschluss der absoluten Mehrheit des Stadtviertelrats gegen den, der gegen die Zielsetzung nach Artikel 2 handelt und wer sich nicht an die Beschlüsse des Stadtviertelrats hält. Ein ausgeschlossenes Ratsmitglied kann nicht mehr gewählt werden.
Durch Verfall nach drei aufeinanderfolgenden unentschuldigten Abwesenheiten von den Sitzungen des Stadtviertelrats.
Wenn die Voraussetzungen für die Wählbarkeit nicht mehr gegeben sind, wie Wohnsitz, Tätigkeit, Immobilie im Stadtviertel.
Wegen Unvereinbarkeit, falls das Ratsmitglied ein auf Wahlen beruhendes politisches Mandat antritt, inbegriffen die Berufung von außen.
Wenn ein oder mehrere Ratsmitglieder aus dem Stadtviertelrat ausscheiden, kann der erste der Nichtgewählten beziehungsweise können der Reihe nach weitere Nichtgewählte kooptiert werden. Der Stadtviertelrat bleibt bis zu den nächsten Wahlen im Amt, sofern mindestens die Hälfte plus eins der gewählten Ratsmitglieder im Amt sind. Unter dieser Schwelle verfällt der Stadtviertelrat und es werden Neuwahlen angesetzt.
Art. 11 Der Präsident
Der Präsident:
- vertritt das Stadtviertelkomitee und ist dessen gesetzlicher Vertreter;
- beruft den Stadtviertelrat und den Ausschuss des Komitees ein, führt deren Vorsitz und führt deren Beschlüsse durch;
- hält die Beziehungen zum/zur BürgermeisterIn, zum/zur beauftragten GemeindereferentIn und zu den anderen institutionellen Organen der Gemeinde aufrecht;
- beruft die Vollversammlung oder eine öffentliche Sitzung mindestens einmal im Jahr ein und jedes Mal, wenn es der Stadtviertelrat als nützlich erachtet, um Themen von besonderer Bedeutung zu behandeln.
Der gewählte Präsident nennt aus den Reihen des Stadtviertelrats die Namensvorschläge für die Ernennung der folgenden Ämter:
Vizepräsident
Schriftführer
Kassier
Er unterbreitet weiters die Namensvorschläge für den Ausschuss.
Im Falle des Rücktritts des Präsidenten als Ratsmitglied oder bei Verzicht auf sein Amt wählt der Stadtviertelrat einen neuen Präsidenten nach Vorgehensweise laut Artikel 7.
Art. 12 Der Ausschuss
Der Ausschuss ist das Organ, das sich mit der Vorprüfung der Beschlüsse befasst, die dem Stadtviertelrat unterbreitet werden.
Dem Ausschuss gehören der Präsident und bis zu vier Ratsmitglieder an.
Art. 13 Der Vizepräsident
Der Vizepräsident ersetzt den Präsidenten bei Abwesenheit oder zeitweiliger Verhinderung sowie in jenen Aufgaben, wofür er vom Präsidenten ausdrücklich delegiert wurde.
Art. 14 Der Schriftführer
Der Schriftführer erstellt die Sitzungsprotokolle und unterstützt den Präsidenten im Schriftverkehr und bei der Durchführung der Beschlüsse.
Art. 15 Der Kassier
Der Kassier verwaltet die Geldmittel des Komitees und ist dem Stadtviertelrat gegenüber verantwortlich.
Er erstellt für jedes Finanzjahr eine wirtschaftliche und finanzielle Abrechnung.
Art. 16 Externe Mitarbeiter
Das Komitee kann sich zur Ausübung seiner Tätigkeit externer Mitarbeiter bedienen.
Die externen Mitarbeiter können bei Bedarf den Sitzungen des Stadtviertelrats beiwohnen, jedoch ohne Stimmrecht.
Art. 17 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen werden nur vom Stadtviertelrat behandelt und beschlossen, und nur falls auf der Tagesordnung.
Für die Beschlussfassungen bedarf es der Zustimmung der absoluten Mehrheit des Stadtviertelrats.
Art. 18 Verweis
Für alles, was in der vorliegenden Satzung nicht festgehalten ist, wird auf die Rechtsnormen und Grundsätze des italienischen Rechts verwiesen.
Letzte Änderung am 13.11.2023 vom Stadtviertelrat genehmigt.